Vereinsvorstand und Statuten

Co-Präsidium

Barbara Kamm, Ebnat-Kappel
Markus Meier, Winterthur

Kassierer

Paul Koller, Ruggell

Aktuar

Martin Baumann, Nesslau

Administration

Elsbeth Bösch, Ebnat-Kappel

Betrieb

Marianne Nüesch, Ebnat-Kappel

Museumsladen

Susanne Meyer, Wattwil

Kommunikation

Franziska Marxer, Ebnat-Kappel

Statuten Kulturverein Ackerhus

Einleitung

Die Albert Edelmann-Stiftung ist Eigentümerin des Ackerhus mit dem neuen Anbau. Der Saal bietet Platz für Konzerte, Ausstellungen, Kurse und festliche Anlässe. Um den Betrieb des Museums und des Saals sicherzustellen, wird ein Trägerverein gegründet.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Kulturverein Ackerhus» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Ebnat-Kappel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Kulturverein Ackerhus leistet einen Beitrag an das kulturelle Leben der Gemeinde und die Region. Dazu
– betreut er das Ackerhus mit dem Museum und dem Musiksaal als Mehrzwecksaal
– präsentiert er Sonderausstellungen
– organisiert er Konzerte und weitere kulturelle Anlässe
– stellt er den Musiksaal für verschiedene Veranstaltungen, Familienfeiern, Firmenanlässe und mehr zur Verfügung.

Zur Bewältigung der verschiedenen Aufgabenbereiche können Kommissionen oder fallweise Arbeitsgruppen bestellt werden.

3. Mittel

Zur Verfolgung seines Zwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Museumseintritte
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen oder Vermietungen
– Subventionen
– regelmässige Beiträge
– Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck erfüllt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Austritt kann schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

5. Organe des Vereins

Die Organe sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Kontrollstelle

6. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Dazu werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.
Die ordentliche jährliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
– Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
– Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes
– Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
– Änderung der Statuten
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung der Mittel.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. In der Regel gehört ein Mitglied des Stiftungsrates dem Vorstand an. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selbst. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
– Präsidium
– Aktuariat
– Finanzen

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Er kann zu den Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Er wählt eine Betriebskommission und den Betriebsleiter; dieser hat in den Sitzungen beratende Stimme.
Der Vorstand erlässt für die Betriebskommission ein Reglement.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.
Für die Erreichung der Vereinsziele kann er Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

8. Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern des Vereins 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

9. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

10. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Statutenänderung

Statutenänderungen können jederzeit vom Vorstand oder von 1/5 aller Mitglieder an der Mitgliederversammlung zur Abstimmung unterbreitet und dort mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Beschliesst die Mitgliederversammlung nicht anders, so fällt das Vermögen an die Albert Edelmann-Stiftung.

Diese Statuten wurden mit der Unterzeichnung der vorliegenden Statuten durch die Gründer des Vereins vom 27. April 2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die Gründungsmitglieder